I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder
sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als
angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen
Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt
werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis
auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
II. Angebote und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den
Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen
Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen
werden.
2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer
stets schriftlich oder fernschriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern
nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Arbeitstage
gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Bestellung/des Angebots beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser
14-Tages-Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Abschluss dieses
Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder
wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch
ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu stande.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrags gewünscht,
oder ist eine Abmusterung nach Vertragsabschluss Grundlage
des Vertrages, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien erzielt wird.
III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei
Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei
Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise
(Papier und Kunststoff) mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des
Angebotes/Abschluss des Vertrags ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der
Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei
einem Sinken der Rohstoffpreise in Höhe von 10%.
2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in
Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung
unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen
Liefergewichts.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von
Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber
zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung
von Pack- und Einschlagspapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise (genannt und
ausgewiesen in EURO) ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik
Deutschland gültiger Mehrwertsteuer, die Kosten für Transport, Versicherung,
Zoll, DSD- Gebühren etc. werden gesondert berechnet.
IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftgesetz
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie
Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und - platten bleiben
auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig
Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen
berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu
vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags beim
Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden
diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mitübertragen. Dies gilt
auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil
trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte
und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf
den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine
Kennummer sichtbar anzubringen. Bei der Ausgestaltung hat der Auftragnehmer
diese Hinweise möglichst in einem entsprechenden Abstand zu einer etwaigen
grafischen Ausgestaltung des Auftraggebers zur positionieren.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und anderes, die vom Auftraggeber
ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch
dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und
Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigenturm geht mit
Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
5. Nach Beendigung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel,
die in das Eigentum des Auftraggebers übergangen sind, zurückzunehmen.
Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Zurückname auf und kommt der
Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach, so kann
der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder in
das Eigentum des Auftraggebers übergegangenen Unterlagen, insbesondere
Klischees etc, nach Setzung einer Nachfrist und Androhung vernichten. Dieses
Recht steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn er den Versuch unternimmt,
den Auftraggeber zur Abholung aufzufordern, der Auftraggeber jedoch unter
der Adresse, die er bei Bestellung dem Auftragnehmer mitgeteilt hat, nicht
erreichbar ist und der Auftragnehmer nachweist, dass er einen
Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen hat. Die vorstehende
Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, die
vom Auftraggeber ganz oder teilweise bezahlt wurden.
6. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte,
(Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzten,
obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der
Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber
beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von
Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat
der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese
Rechtsverletzung zu unterstützen sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts-
und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
7. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte
Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung (z.B. „Der Grüne Punkt") auf, so gilt der Auftraggeber
als „in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftgesetzes im
Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen.
Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb
der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden
Aufwendungen zu ersetzen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem
Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß
den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und
der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen.
Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des
Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch
den Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die
in den Sätzen 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies
zur Folge, dass gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen
die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so
ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser
Zahlungspflicht freizustellen. Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits
gezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu
erstatten.
V. Lieferung/Lieferverzug/höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer
oder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt
und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wenn der
Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der
endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist
ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von
ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder
erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen zum Druck und zur
Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum
der Verzögerung.
3. Der Auftragnehmer hält die Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf der
Lieferzeit der Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder der
Antragnehmer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt und dem
Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Soweit dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die nicht auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der
Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche der
Verzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
ausgeliefert wurde. Die vorstehendgeregelte Haftbegrenzung gilt auch für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung aufgrund von
Verzug (§326 BGB), soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen
Zwischenhändler handelt, der seinerseits von seinem Kunden auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruch genommen wird. In diesen
Fällen sind Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder
entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Kann der Auftragnehmer auf Schadenersatz
wegen Verzug in Anspruch genommen werden und gilt die vorstehend geregelte
Haftungsbegrenzung nicht, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen
Fällen sind Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder
entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt
entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers wegen nachträglicher
Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Von dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt
das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen zurückzutreten.
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach
Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen
Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer,
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen,
behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe Energieversorgungsschwierigkeiten etc. , so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese
Umstände die Lieferung unmöglich, so ist. Der Auftragnehmer von seiner
Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung
und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl
seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu
angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert
wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung,
der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den
Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der
nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem
Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die
vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der
Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die
Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei,
so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadenersatzansprüche und
Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach
Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der
Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen
unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf vom
Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung/der
Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer
etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge
nach vorheriger Ankündigung an den Auftraggeber ausgeliefert und berechnet.
VI. Verpackung und Versand
Der Auftraggeber haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung.
Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, den Einwand eines
etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftragnehmer zu erheben.
VII. Toleranzen
1. Die Toleranzen werden veröffentlicht durch Super Jewel
Box International, Niederlande (www.superjewelbox.com).
VIII. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn
besondere Ansprüche an die Farben, wie z.b. hohe Lichtbeständigkeit,
Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit
Lebensmitteln usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei
Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der
Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor.
Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware
oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur
unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der
Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine, die von
Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von
Weichmachern oder ähnlichen Migrationsehrscheinungen und für die daraus
hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben
Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten
des Auftragnehmers.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in
dem "Filmmaster" oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom
Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen
ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder
deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten
können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmaster sind ebenso die
vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die
einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. Der Druck der EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG
(vergleiche Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, der EAN-Strichcode.
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den
Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach
Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und
Lesetechnik nicht gegeben werden.
IX. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die
Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten
Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel
ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem
Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können keine Mängelrügen in Bezug auf
das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt erhoben werden, wenn
der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts
und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftraggeber
Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und
Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt.
Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge
Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in
physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer
Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem
Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen
der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber
dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.
X. Lohnarbeiten
1.Bei Lohnarbeiten (Konfektionieren, Drucken, Umrollen u.s.w.
stellt der Auftraggeber einen Teil bzw. das gesamte zu verarbeitende
Material incl. des geplanten Abfalls.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist geht der Abfall in das Eigentum des
Auftragnehmers über, der diesen fachgerecht entsorgt.
3. Gehen von dem gestellten Materialien Gesundheits- oder Umweltgefahren
aus, oder sind sie nur unter speziellen / erschwerten Bedingungen zu
verarbeiten, muss dieses im Vorfeld durch den Auftraggeber offen gelegt
werden. Der Auftrag wird dann vorläufig angenommen und erst nach erfolgter
Abmusterung und evtl. angepassten Preis- und Liefervereinbarungen
umgesetzt.. Erfolgt dieses nicht oder unzureichend, ist das Material
unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und er haftet für alle
direkten oder indirekten Folgekosten die mit diesem Auftrag oder Material in
Verbindung stehen.
4. Der Auftrag wird nach bekannter Fertigungsmöglichkeit, Abmusterung oder
Stand der Technik gefertigt. Ergeben sich zum Fertigprodukt
Abweichungen, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den
Roh-Materialwert gemäß KI, Euwid oder Platts zum Zeitpunkt der Fertigung.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von
Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab;
der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der
Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so
lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des
Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste
der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem
Datum der Rechnungserteilung, zu erstellen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer
hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht
gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu
den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der
neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der
Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den
Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob
ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so
gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes
der Vorbehaltswaren, die zusammen mit der anderen Ware weiter veräußert
wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware
und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des
Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie
bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder
Konkursantrags - des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer
insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und ist der
Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer
verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann,
wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck- Wechselfinanzierung das
Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach
vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an
den Auftragnehmer übergeht.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers
insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr
übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der
Auftragnehmer nach billigem Ermessen.
XII. Beanstandungen/Mängelansprüche
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten
Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Oberprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall,
dass
der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende
Laboruntersuchungen durchzuführen, sofern letztere zur Feststellung der
Mangelfreiheit erforderlich sind
2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil
bis zu 2 % der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel
beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im
Druck liegt.
3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und
Stelle festzustellen. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen
ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der
Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer - nach seiner Wahl
– unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz
liefern oder nachbessern.
4. Lässt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte
Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert
zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber
Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten
Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Abschnitt XII Nr.
2 geregelten Umfang zu.
5. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der
Auftragnehmer hierfür nach den Abschnitten VII, VIII und IX nicht
einzustehen hat und/oder die in Abschnitt VII geregelten Toleranzen
eingehalten hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen
Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf
einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen.
XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch
gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegen. Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit,
Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten
Farben nicht ausreichend sind, die Code- und Numerierungsanordnung nicht
richtig ist. Der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen
bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar sind,
bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht
möglich ist, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht die erforderliche
Lebensmittelbeständigkeit oder durch ein höheres Gewicht des Materials
höhere Entsorgungskosten (z.b. Gebühren des Dualen Systems Deutschland GmbH)
anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsabschluß entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der
Auftraggeber nach Abschluss des Vertrags auf Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in
denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch
bei leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist
der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der
Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
2. Haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, so ist der
Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt der
Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfall.
XIV. Zahlungsbedingungen
1. Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen
durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet
wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers - sofern nicht
abweichend vereinbart - innerhalb von 30 Tagen, gerechnet von jeweiligen
Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von
10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu dem Skontoabzug in
Höhe von 2 % des Nettorechnungsbetrags berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils
zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser
Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber
ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber - sofern kein
eindeutiges Datum für die Zahlung festgelegt wurde - nach Mahnung in Verzug.
Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in
diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe der von den Geschäftsbanken berechneten
Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 %
über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen. Die
Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine geringere Belastung nachweist. Von dieser Regelung unberührt bleiben
die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten
Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des
Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrags eine
wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers
auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen
Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug
kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des
Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers
aufzurechnen/sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
XV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht
abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen
den Parteien bestehendem Vertragsverhältnis dem diese Lieferungen und
Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, den
Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten
Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalten, Änderungen und Ergänzungen erfolgen
schriftlich.
5. Sollte die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
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Stand: Dezember 2006