AGB

I. Geltungsbereich

1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer stets schriftlich oder fernschriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/des Angebots beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 14-Tages-Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluss dieses Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu stande.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrags gewünscht, oder ist eine Abmusterung nach Vertragsabschluss Grundlage des Vertrages, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

III. Preise

1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier und Kunststoff) mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrags ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem Sinken der Rohstoffpreise in Höhe von 10%.
2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichts.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagspapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise (genannt und ausgewiesen in EURO) ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Mehrwertsteuer, die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll, DSD- Gebühren etc. werden gesondert berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftgesetz

1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und - platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennummer sichtbar anzubringen. Bei der Ausgestaltung hat der Auftragnehmer diese Hinweise möglichst in einem entsprechenden Abstand zu einer etwaigen grafischen Ausgestaltung des Auftraggebers zur positionieren.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und anderes, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigenturm geht mit Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
5. Nach Beendigung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in das Eigentum des Auftraggebers übergangen sind, zurückzunehmen. Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Zurückname auf und kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach, so kann der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder in das Eigentum des Auftraggebers übergegangenen Unterlagen, insbesondere Klischees etc, nach Setzung einer Nachfrist und Androhung vernichten. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn er den Versuch unternimmt, den Auftraggeber zur Abholung aufzufordern, der Auftraggeber jedoch unter der Adresse, die er bei Bestellung dem Auftragnehmer mitgeteilt hat, nicht erreichbar ist und der Auftragnehmer nachweist, dass er einen Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen hat. Die vorstehende Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, die vom Auftraggeber ganz oder teilweise bezahlt wurden.
6. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzten, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
7. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z.B. „Der Grüne Punkt") auf, so gilt der Auftraggeber als „in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die in den Sätzen 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits gezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten.

V. Lieferung/Lieferverzug/höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wenn der Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen zum Druck und zur Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.
3. Der Auftragnehmer hält die Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf der Lieferzeit der Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder der Antragnehmer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Soweit dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Die vorstehendgeregelte Haftbegrenzung gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug (§326 BGB), soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Zwischenhändler handelt, der seinerseits von seinem Kunden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Kann der Auftragnehmer auf Schadenersatz wegen Verzug in Anspruch genommen werden und gilt die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung nicht, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Von dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten.
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer, Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe Energieversorgungsschwierigkeiten etc. , so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist. Der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf vom Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung/der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge nach vorheriger Ankündigung an den Auftraggeber ausgeliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

Der Auftraggeber haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftragnehmer zu erheben.

VII. Toleranzen

1. Die Toleranzen werden veröffentlicht durch Super Jewel Box International, Niederlande (www.superjewelbox.com).

VIII. Druck

1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.b. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine, die von Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationsehrscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in dem "Filmmaster" oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmaster sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. Der Druck der EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vergleiche Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, der EAN-Strichcode. Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.

IX. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können keine Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

X. Lohnarbeiten

1.Bei Lohnarbeiten (Konfektionieren, Drucken, Umrollen u.s.w. stellt der Auftraggeber einen Teil bzw. das gesamte zu verarbeitende Material incl. des geplanten Abfalls.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist geht der Abfall in das Eigentum des Auftragnehmers über, der diesen fachgerecht entsorgt.
3. Gehen von dem gestellten Materialien Gesundheits- oder Umweltgefahren aus, oder sind sie nur unter speziellen / erschwerten Bedingungen zu verarbeiten, muss dieses im Vorfeld durch den Auftraggeber offen gelegt werden. Der Auftrag wird dann vorläufig angenommen und erst nach erfolgter Abmusterung und evtl. angepassten Preis- und Liefervereinbarungen umgesetzt.. Erfolgt dieses nicht oder unzureichend, ist das Material unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und er haftet für alle direkten oder indirekten Folgekosten die mit diesem Auftrag oder Material in Verbindung stehen. 
4. Der Auftrag wird nach bekannter Fertigungsmöglichkeit, Abmusterung oder Stand der Technik gefertigt. Ergeben sich zum Fertigprodukt  Abweichungen, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den Roh-Materialwert gemäß KI, Euwid oder Platts zum Zeitpunkt der Fertigung.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung, zu erstellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltswaren, die zusammen mit der anderen Ware weiter veräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags - des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck- Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.

XII. Beanstandungen/Mängelansprüche

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Oberprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, dass der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen, sofern letztere zur Feststellung der Mangelfreiheit erforderlich sind
2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer - nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.
4. Lässt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Abschnitt XII Nr. 2 geregelten Umfang zu.
5. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach den Abschnitten VII, VIII und IX nicht einzustehen hat und/oder die in Abschnitt VII geregelten Toleranzen eingehalten hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend sind, die Code- und Numerierungsanordnung nicht richtig ist. Der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar sind, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht die erforderliche Lebensmittelbeständigkeit oder durch ein höheres Gewicht des Materials höhere Entsorgungskosten (z.b. Gebühren des Dualen Systems Deutschland GmbH) anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrags auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
2. Haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfall.

XIV. Zahlungsbedingungen

1. Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers - sofern nicht abweichend vereinbart - innerhalb von 30 Tagen, gerechnet von jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu dem Skontoabzug in Höhe von 2 % des Nettorechnungsbetrags berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber - sofern kein eindeutiges Datum für die Zahlung festgelegt wurde - nach Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe der von den Geschäftsbanken berechneten Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geringere Belastung nachweist. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen/sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehendem Vertragsverhältnis dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalten, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Jewel Box Germany GmbH
Grotrian Steinweg- Str. 1c

D-38112 Braunschweig


Tel. +49 (0) 531 219 28 22
Fax +49 (0) 531 225 81 89

Stand: Dezember 2006

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